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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 4 UF 145/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1587 o Abs. 2 S. 4 | |
BGB § 1587 o Abs. 2 S. 3 | |
ZPO § 278 Abs. 6 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
In der Familiensache
...
hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Joost und den Richter am Oberlandesgericht Stroot am 06. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO und den §§ 127 a, 1587 o Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB wird festgestellt, dass aufgrund übereinstimmender schriftlicher Annahmeerklärungen der Parteien entsprechend dem Vorschlag des Senats folgende
Vereinbarung
zwischen den Parteien in der Beschwerdeinstanz zustande gekommen ist:
1. Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II. Die Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien wird in Ermangelung eines Hinderungsgrundes nach Maßgabe des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB durch den Senat als zweitinstanzlich zuständiges Familiengericht gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB genehmigt.
III. Der damit materiellrechtlich wirksam gewordene Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien hat zur Folge, dass die Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 bis 5 des Entscheidungstenors im Scheidungsverbund-Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 06. Juli 2007, Az.: 11 F 1461/05 S, wirkungslos geworden ist.
IV. Die aus dem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sich ergebende Wirkungslosigkeit der Regelung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 06. Juli 2007, Az.: 11 F 1461/05 S, hat ihrerseits wiederum zur Folge, dass die gegen jene Regelung gerichtete befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenstandslos geworden und damit prozessual - ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) insoweit - zwangsläufig eo ipso als erledigt anzusehen ist.
V. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz ebenso wie der Gegenstandswert für die anwaltliche Einigungsgebühr wird auf 1.000,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 1 Nr. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 49 Nr. 1 GKG und § 32 Abs. 1 RVG).
VI. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu seiner Vertretung bewilligt (§§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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